Ein Heizöltank ist mehr als ein Behälter im Keller: Er ist eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen — Heizöl gehört zur Wassergefährdungsklasse 2. Damit gelten klare gesetzliche Pflichten, geregelt in der Anlagenverordnung über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die seit 2017 die früheren Landesverordnungen abgelöst hat. Die gute Nachricht: Für den typischen Privathaushalt sind diese Pflichten überschaubar. Dieser Ratgeber führt Sie durch die Pflichten, die Heizöltank-Besitzer am Niederrhein wirklich betreffen — und sagt klar, was für Ihren Tank gilt und was nicht.
Wer darf an meinem Heizöltank arbeiten?
Arbeiten an der Anlage sind keine Heimwerker-Aufgabe. Nach § 45 Abs. 1 AwSV dürfen Heizölverbraucheranlagen nur von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden — unabhängig von der Tankgröße. Ein WHG-Fachbetrieb ist von einer Sachverständigenorganisation zertifiziert (bei uns über den TÜV Rheinland), muss eine fachkundige Person und die nötige Ausrüstung nachweisen und sich alle zwei Jahre rezertifizieren. Wer Arbeiten von einem nicht zertifizierten Betrieb ausführen lässt, riskiert im Schadensfall den Verlust von Gewährleistungs- und Versicherungsansprüchen. Das betrifft die Tankreinigung, die Tanksanierung und jede Instandsetzung.
Muss mein Tank vom Sachverständigen geprüft werden?
Das ist die häufigste Frage — und die Antwort lautet: Es kommt auf den Tank an. Maßgeblich sind Größe, Bauart und Lage (§ 46 Abs. 2 und 3 AwSV in Verbindung mit Anlage 5 und 6). Für den klassischen oberirdischen Kellertank von 2.000 bis 6.000 Litern außerhalb eines Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiets ist keine wiederkehrende Sachverständigen-Prüfung vorgeschrieben — nur eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Wiederkehrend geprüft werden müssen dagegen alle unterirdischen Tanks (Erdtanks), oberirdische Anlagen über 10.000 Liter und Tanks in Schutzgebieten — in der Regel alle fünf Jahre, unterirdisch im Schutzgebiet alle zweieinhalb Jahre. Die genauen Fristen nach Tankart fasst der TÜV Rheinland zusammen. Wer prüfen muss und wer nicht, vertieft unser Ratgeber Sachverständigen-Prüfung: Wer muss prüfen lassen?. Wichtig zur Abgrenzung: Die Prüfung selbst macht der Sachverständige — wir als Fachbetrieb bereiten die Anlage vor und beheben festgestellte Mängel.
Muss ich mein Leckanzeigegerät warten lassen?
Ist Ihr Tank doppelwandig oder mit einer Kunststoffinnenhülle saniert, überwacht ein Leckanzeigegerät (LAG) permanent den Zwischenraum. Nach § 46 Abs. 1 AwSV muss der Betreiber die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kontrollieren — für das Leckanzeigegerät bedeutet das eine jährliche Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen, in der Regel einen Fachbetrieb. Wird sie versäumt, kann die Anlage aus Behördensicht als mangelhaft gelten, und die Gerätegarantie entfällt. Wir übernehmen das im Wartungsvertrag. Was im Ernstfall zu tun ist, wenn das Gerät Alarm meldet, lesen Sie im Ratgeber Leckanzeigegerät meldet Alarm — was tun?.
Einwandige Erdtanks und alte Anlagen — was gilt?
Hier ist die Rechtslage eindeutig: Nach § 17 Abs. 3 AwSV sind einwandige unterirdische Behälter für Heizöl seit dem 18. April 2017 nicht mehr zulässig. Ein einwandiger Erdtank muss also entweder saniert oder stillgelegt werden. Die übliche Lösung ist die Kunststoffinnenhülle — sie macht den Tank rechtlich „künstlich doppelwandig” und damit § 17-konform; weil der Einbau eine wesentliche Änderung ist, folgt eine Sachverständigen-Abnahme, und der Fünf-Jahres-Prüfzyklus beginnt neu. Auch das Alter spielt eine Rolle: Bei Kunststoff-Batterietanks über 30 Jahren gilt die Zulassung nach gängiger Praxis als erloschen — dann sind weitere Arbeiten an der Anlage meist nicht mehr zu empfehlen. Wie die Sanierung technisch funktioniert, erklärt der Ratgeber Kunststoffinnenhülle: Heizöltank sanieren; zur Durchführung siehe Tanksanierung.
Was muss ich anzeigen — bei Errichtung, Änderung oder Ölaustritt?
Zwei Anzeigepflichten treffen den Betreiber direkt. Erstens: Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will, muss das der Unteren Wasserbehörde mindestens sechs Wochen vorher anzeigen (§ 40 AwSV) — das gilt auch beim Betreiberwechsel. Bei einem Tankneubau weisen wir darauf hin; die Anzeige selbst bleibt Ihre Aufgabe als Eigentümer. Zweitens: Tritt Heizöl in nicht nur unerheblicher Menge aus — oder besteht auch nur der Verdacht —, müssen Sie das unverzüglich der Behörde oder einer Polizeidienststelle melden (§ 24 AwSV). Diese Meldepflicht trifft den Betreiber, nicht den Fachbetrieb.
Was kostet ein Verstoß?
Die AwSV-Pflichten sind bußgeldbewehrt. § 65 AwSV listet zahlreiche Tatbestände — von der fehlenden Anzeige über die versäumte Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen bis zu Arbeiten an der Anlage ohne Fachbetriebs-Zertifizierung. In Verbindung mit § 103 WHG sind dafür Bußgelder bis zu 50.000 Euro je Ordnungswidrigkeit möglich. Zur Einordnung: Ein bloßer AwSV-Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit — eine Straftat nach § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) liegt erst vor, wenn tatsächlich ein Gewässer geschädigt wird. Die meisten Pflichten lassen sich mit überschaubarem Aufwand erfüllen; teuer wird es erst, wenn man sie ignoriert.
Wie lege ich einen Tank ordnungsgemäß still?
Wer nicht mehr mit Öl heizt, ist mit dem Abklemmen der Leitung nicht fertig. Nach § 17 Abs. 4 AwSV müssen bei der Stilllegung alle wassergefährdenden Stoffe — soweit technisch möglich — entfernt und die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung gesichert werden; die Stilllegung ist außerdem Fachbetriebsarbeit (§ 45). Beim üblichen Kellertank (Stufe B außerhalb Schutzgebiet) ist dafür keine Sachverständigen-Abnahme nötig: Wir stellen die Bescheinigung über die fachgerechte Stilllegung selbst aus, die Sie an die Untere Wasserbehörde weiterreichen. Ob Stilllegung am Ort oder komplette Entfernung sinnvoller ist, vergleicht der Ratgeber Öltank stilllegen oder entsorgen?; zur Durchführung siehe Tankstilllegung.
Unsicher, was für Ihren Tank gilt?
Die Pflichten hängen immer vom konkreten Tank ab — Bauart, Größe, Lage. Wenn Sie nicht sicher sind, welche für Ihre Anlage gelten, schauen wir uns das an: Mit Tanktyp, ungefährer Größe und Standort können wir Ihnen meist schon am Telefon eine erste Einordnung geben. Nehmen Sie Kontakt auf — wir beraten Sie als WHG-Fachbetrieb nach § 62 AwSV am Niederrhein.