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Jährliche Pflichtprüfung
Die Funktion des Leckanzeigegerätes (LAG) muss laut Bauartzulassung mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden — typischerweise von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV. Versäumnisse führen zu Garantieverlust und können von der Behörde als Mangel gewertet werden.